MP-Law-Logo weiß

Sachverständigenhaftung

2. November 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Unter welchen Bedingungen haften Sachverständige gegenüber Dritten, und ab wann können Kläger eine Schadenersatzforderung geltend machen? Ein Überblick.


Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach § 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt aber etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sondervereinbarung mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die nachträgliche Insolvenz eines beklagten Bauunternehmens und die zufällig gleiche Höhe des Schadenersatzanspruches gegen den Sachverständigen begründen laut OGH keinen schadenersatzbefreienden deckungsgleichen Anspruch.

Dr. Bernhard Kall


>> Zum Beitrag