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Sachverständige haften – mitunter auch gegenüber Dritten

27. März 2018

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Sachverständige haften gegenüber ihren Auftraggebern für die Richtigkeit des von ihnen erstatteten Gutachtens. Unter welchen Voraussetzungen müssen sie gegenüber Dritten einstehen, falls ihre Schlussfolgerungen unrichtig sind?


Ist das Gutachten des SV “erkennbar drittgerichtet”, bildet dessen Inhalt also eine Entscheidungsgrundlage für Dritte, haftet der SV nicht nur seinem Auftraggeber gegenüber für die Richtigkeit des Gutachtens. In diesem Fall besteht auch gegenüber Dritten eine Haftung. Ob dies anzunehmen ist, entscheidet sich nach dem jeweiligen Gutachtensauftrag. Die Haftung des SV reicht jedoch nur insoweit, als Schäden des Dritten durch die Unrichtigkeit des Gutachtens verursacht wurden. Eine Haftung des SV gegenüber dem Dritten ist ebenso ausgeschlossen, wenn der Dritte gegen seinen Vertragspartner eigene Ansprüche hat.

DR. BERNHARD KALL


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