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Rücktritt des AG bei Verzug des AN

6. Dezember 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Bei Verzug des AN hat der AG nur in Ausnahmefällen das Recht ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.  


Generell muss bei Schuldnerverzug immer eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, sodass der Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung hat. Nur wenn im Einzelfall aber im Verhalten des Vertragspartners ein generelles Unvermögen oder eine offensichtliche Unfähigkeit vorliegt, kann ausnahmsweise von dieser Regelung Abstand genommen werden und ohne Verstreichen einer Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten werden. Die Anforderungen dafür sind hoch, zusätzlich darf der Verzug nicht (auch) vom Auftraggeber verursacht worden sein.

Mag. Christoph Gaar


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