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Regressanspruch gegen Lieferanten – Schon verjährt?

15. Februar 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Gegen einen Lieferanten beginnt die Frist zur Geltendmachung etwaiger Regressansprüche nicht immer mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.


Haben Regressansprüche gegen einen Lieferanten gleichzeitig Schadenersatzcharakter und ist der Lieferant ein Erfüllungsgehilfe des AN, so beginnt die Verjährungsfrist – wie beim Regressanspruch gegenüber dem Subunternehmer – nicht erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern erst mit der Leistung des Ersatzes an den AG. Als AN ist man daher gut beraten, seinem Lieferanten konkrete Positionen des LV – die laut LV vom AN geschuldet werden – zur Erfüllung zu übertragen. Durch die Qualifikation des Lieferanten als Erfüllungsgehilfe kann der AN den Regressanspruch gegenüber dem Lieferanten unter Umständen auch noch geltend machen, wenn ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bereits 3 Jahre vergangen sind.

DDr. Katharina Müller, TEP


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