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Newsletter Privatstiftungen Issue 10|2022

23. November 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Die Stiftungserklärung ist die wesentliche Rechtsgrundlage der Privatstiftung. Darunter werden regelmäßig Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde gemeinsam verstanden. § 9 Abs 1 PSG legt den zwingenden Mindestinhalt der Stiftungsurkunde fest. § 9 Abs 2 PSG ermöglicht die Aufnahme weiterer Regelungen. Unter anderem kann nach § 9 Abs 2 Z 6 PSG in der Stiftungsurkunde geregelt werden, ob ein Änderungsrecht hinsichtlich der Stiftungserklärung besteht. Nach der Entstehung der Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, sofern er sich die Änderung vorbehalten hat.

Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist nach § 9 Abs 2 Z 7 PSG die Aufnahme einer entsprechenden Angabe in der Stiftungsurkunde. Die Stiftungszusatzurkunde ist im Gegensatz zur Stiftungsurkunde nicht dem Firmenbuchgericht vorzulegen. Das Firmenbuchgericht erlangt somit in der Regel keine Kenntnis über den Inhalt der Stiftungszusatzurkunde. Besteht trotzdem die Möglichkeit, in der Stiftungsurkunde eine Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Ausübung der den Stiftern zustehenden bzw vorbehaltenen Rechte aufzunehmen, wenn die Gewichtung der jeweiligen Stimmenur aus der Stiftungszusatzurkunde ersichtlich ist?

Lesen Sie [hier] mehr.

Wir unterstützen Sie gerne – allenfalls auch im Rahmen eines umfassenden Stiftungs-Checks (siehe auch MP Stiftungscheck) – bei der Überprüfung Ihrer Stiftungserklärung.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


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