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Nachträgliche Änderungen

8. September 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Wie lange bin ich an mein Angebot gebunden?


Werden die relevanten Bedingungen eines Angebots in einer Vergabeverhandlung neu festgelegt, insbesondere der Preis und die tatsächliche Leistung, liegt ein neues Angebot vor. Die allenfalls im ursprünglichen Angebot getroffene zeitliche Befristung der Gültigkeit des jeweiligen Angebots ist somit überholt und nicht mehr relevant. Durch die Neufestlegung der wesentlichen Punkte des intendierten Geschäftes ist das Angebot mit den neuen Bedingungen wirksam und somit auch die darin getroffene zeitliche Befristung. Der AN kann sich in diesem Fall nicht mehr auf das alte Angebot berufen. Sollte im neuen Angebot keine Frist getroffen worden sein, gilt eine angemessene Frist für die Dauer der Bindungswirkung der neu verhandelten Bedingungen. Zusammenfassend ist somit jedem AN zu raten, auch die in einer Vergabeverhandlung neu bestimmten Bedingungen zur Leistungserbringung unter eine zeitliche Befristung zu stellen. Der einseitige Widerruf eines neuen Angebots basierend auf geänderten Verhältnissen oder einer allfälligen Irrtumsanfechtung ist in der Praxis oft schwer durchsetzbar.

MMag. Roman Gietler


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