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Nachbarrecht: Kein Ausgleichsanspruch bei konsenswidrigem Bau?

17. Januar 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der Nachbar eines Baugrundstücks hat einen Ausgleichsanspruch gegen den Bauherrn, wenn sein Gebäude durch die Bauführung beschädigt wird. Besteht ein solcher Anspruch aber auch dann, wenn der Nachbar sein Gebäude selbst konsenswidrig errichtet hat?


Sind die Schäden am Gebäude des Nachbarn auf Baugebrechen (Mängel) zurückzuführen, die wegen der Gefährdung von Personen und Sachen auch ohne Einwirkung vom Nachbargrundstück zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssen, ist der Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB zur Gänze ausgeschlossen. Ansonsten führen Baumängel bloß zu einem Mitverschulden des Geschädigten.

Dr. Bernhard Kall



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