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Kosten für Ersatzvornahme – Besonderheiten der Verjährung

15. Oktober 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Behebt der Auftraggeber (AG) einen vom Auftragnehmer (AN) zu vertretenden Mangel im Wege der Ersatzvornahme, kann er die Kosten als Schadenersatzanspruch geltend machen. Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Für Ansprüche auf Ersatz der Mangelbehebungskosten gelten jedoch Besonderheiten.


Die dreijährige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beginnt grundsätzlich mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Das Wissen von Personen, die der AG mit der Entgegennahme und Anzeige rechtserheblicher Tatsachen befasst hat, ist ihm dabei zuzurechnen. Bei Ansprüchen des AG auf Ersatz von Kosten für die Mängelbehebung gelten hinsichtlich der Verjährung einige Besonderheiten. Zum einen tritt ein Schaden nach ständiger Rechtsprechung erst ein, wenn erkennbar ist, dass eine Verbesserung gescheitert ist, oder feststeht, dass der AN die Verbesserung endgültig verweigert. Zum anderen beginnt die schadenersatzrechtliche Verjährung bei konkreten Verdachtsmomenten in Bezug auf Mängeln an dem Zeitpunkt, an dem der AG bei angemessenen Erkundungen – also ohne nennenswerte Mühen – Kenntnis erlangt hätte. Dies umfasst auch Privatgutachten, wenn mit zumutbarem Kostenrisiko nur so ausreichend Kenntnis erlangt werden kann.

Mag. Mathias Ilg, MSc


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