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Judikaturwende

20. Februar 2017

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der Rückforderungsanspruch bei unberechtigter Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie verjährt innerhalb von drei Jahren.


Nach der jüngsten OGH-Entscheidung zu dem Thema (Entscheidung vom 25. 11. 2016, 10 Ob 62/16i) verjährt der Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers bei einer unberechtigten Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie binnen drei Jahren. Aus Sicht des Auftragnehmers empfiehlt es sich, bei Eintritt des „Garantiefalls“ möglichst rasch zu reagieren und abzuklären, ob die Garantie vom Auftraggeber tatsächlich zu Recht gezogen worden ist. Vergehen wie im Anlassfall bis zur endgültigen Klärung mehrere Jahre, besteht das Risiko, dass der Rückforderungsanspruch bereits verjährt ist.