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JOUR FIXE: Urkalkulation – Mythos oder Wahrheit

12. Oktober 2016

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Am 11. Oktober 2016 widmeten sich DDr. Katharina Müller, TEP und der Gastreferent, Bauwirtschaftsexperte DI Mathias Fabich (Porr Bau GmbH), den rechtlichen Anspruchsgrundlagen und der bauwirtschaftlichen Betrachtung der Urkalkulation.


„Werden K-Blätter abgegeben, aber nicht mit dem AG besprochen, werden diese zwar mangels konkreter vertraglicher Regelung nicht Vertragsbestandteil, können aber Grundlage für Mehrkostenforderungen sein“, so Katharina Müller.


Zur Urkalkulation und Nachweisführung präsentierte sie die Bestimmungen der ÖNORM und die Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes und ging im Detail auf die sachgerechte Herleitung neuer Preise ein.  

Mathias Fabich setzte ua einen Schwerpunkt auf die Kalkulation durch den Sachverständigen bei Gericht und kritisierte dabei Ansätze in Gutachten für Organisationsverlust oder Kalkulationsirrtum sowie Korrektur der SOLL-Lohnstunden durch den Gerichtssachverständigen. Er gab Empfehlungen, wie eine gute Basis für die Diskussion mit dem Auftraggeber oder Gerichtssachverständigen geschaffen werden kann. 


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