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JOUR FIXE: Die Störungs-Mehrkostenforderung und die “schwarzen Künste”

8. Juni 2016

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Beim Baurechts-Jour Fixe am 7. Juni 2016 widmeten sich DDr. Katharina Müller, TEP und DI Dr. techn. Markus Spiegl (SSP BauConsult GmbH) den Störungsmehrkosten. 

Spiegl plädiert zunächst für einen breiteren Konsens zwischen AG und AN über Berechnungsverfahren und Nachweiserfordernisse im Fall Mehrkosten bei gestörten Bauabläufen. „Die Vertragshygiene sollte auch in Österreich einen höheren Stellenwert haben.“, so Spiegl. Im Rahmen der Nachweisführung arbeitete Müller den Unterschied zwischen Entgelt- und Schadenersatzansprüchen bei Bauablaufstörungen samt den jeweils damit verbundenen unterschiedlichen Berechnungsmethoden und Nachweispflichten heraus.


Für den Entgeltanspruch ist nachzuweisen, wie die Leistung erbracht wurde und welches Entgelt auf der vertraglichen Preisgrundlage gebührt. Es handelt sich dabei um einen kalkulativ ermittelten Werklohn und nicht um einen Ausgleich für einen erlittenen Nachteil.


Spiegl thematisierte, dass die Bauherrn in Österreich bei Leistungsstörungen jedoch häufig max. Ist-Kosten und diese nur mit umfangreichen Nachweisen akzeptieren. Er warnt insbesondere davor, das Rechenverfahren nach der deutschen VOB/B zur Berechnung von Werklohnerhöhungsansprüchen heranzuziehen, weil es sich dabei in den meisten Fällen um Schadenersatz aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung handelt und dieser Einzelnachweise verlangt.  

Im zweiten Vortragsteil widmeten sich Müller und Spiegl den Preisgrundlagen und der Berechnung der Mehrkosten im Sinne einer Vertragsfortschreibung. Müller betonte, dass alle Preiskomponenten der Urkalkulation auch in der Kalkulation der Mehrkosten zu verwenden sind. „Unsere Praxis zeigt, dass die sachgerechte Herleitung von Preisgrundlagen auch Fragen der Vertragsauslegung einschließen kann.“

Anhand zahlreicher Beispiele zeigte Spiegl praktische Probleme bei der kalkulativen Berechnung von Mehrkosten auf. Er sprach sich dafür aus, „ein kalkulativ ermitteltes Angebot bei Leistungsstörungen ehestbald dem AG zu übergeben. Damit kann der AN dem AG gut verständlich machen, welches Risiko er zu welchem Preis übernimmt.“

Müller und Spiegl plädierten für mehr Risikoübernahme bei höherer Gestaltungsfreiheit – auch im Rahmen von Partnerschaftsmodellen, welche eine Abkehr von den bisherigen Vertragsmustern erfordern. Spiegl berief sich dabei unter anderem auf seine Erfahrungen beim Bahntechnik Totalunternehmer am Gotthardbasistunnel. 


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