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Irrtum: Pflicht zur umfassenden Aufklärung vor Vertragsabschluss?

31. Januar 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Es passiert häufig, dass die Vorstellung über oder die Erwartungshaltung für ein Geschäft von der Wirklichkeit abweicht. Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese “Irrtümer” aufgeklärt werden müssen.


Der Umfang der (vorvertraglichen) Aufklärungspflicht ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch immer dann, wenn der Vertragspartner nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten darf; sprich wenn der Zweck des Vertrages gefährdet wäre oder ein Schaden drohen würde. Eine irrtumsrechtliche Anfechtung ist jedoch nicht möglich, wenn diese eine vertraglich vereinbarte Bestimmung betrifft. Die Begründung des OGH dafür ist einfach. Der Vertragspartner hätte spätestens bei Durchsicht des Vertrages den Irrtum erkennen können.

Mag. Christoph Gaar


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