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Haftung bei Beschädigung von Leitungen im Baugrund

9. Oktober 2017

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Werden bei einem Tiefbauprojekt Leitungen beschädigt, stellt sich die Frage, wer gegenüber dem Eigentümer respektive Betreiber der Leitung für den Schaden einzustehen hat.


Wer kennt das nicht. Beim Aushub der Baugrube, bei der Herstellung einer Künette oder beim Graben eines Kanalschachts stößt der Auftragnehmer(AN), der mit Tiefbauarbeiten beauftragt ist, auf eine Versorgungsleitung (Telekommunikation, Wasser, Strom u. dgl.). Die Leitung wird im Zuge der Arbeiten beschädigt. Es kommt zur Unterbrechung von Kommunikationsdienstleistungen, der Strom fällt aus, die Wasserversorgung wird unterbrochen. In Ballungsräumen kann die Beschädigung einer Leitung sehr schnell größere Folgeschäden nach sich ziehen, auch wenn Unterbrechungen nur von kurzer Dauer sind. In erster Linie sind der Auftraggeber(AG) und der AN dafür verantwortlich, dass im Zuge des Bauvorhabens kein Dritter zu Schaden kommt, somit auch nicht die Betreiber von Versorgungsleitungen. Den AN, der mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt ist, treffen hierbei besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten.

MAG. HEINRICH LACKNER


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