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Gilt Schweigen als Zustimmung?

17. September 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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In bestimmten Konstellationen gilt Schweigen bei der Bekanntgabe von Mehrkosten als Zustimmung und somit als konkludente Willenserklärung.


Ganz allgemein besteht ein Rechtsgeschäft aus Willenserklärungen – die zumeist durch einen Vertrag dokumentiert werden –, welche auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Grundsätzlich werden die Willenserklärungen zweier Vertragsparteien benötigt, um Rechtsfolgen auszulösen. In bestimmten Fällen genügt dafür sogar eine einzige Willenserklärung. Es gilt das Prinzip der Privatautonomie, weshalb aus den Willenserklärungen grundsätzlich auch nur eine von den Parteien gewollte Rechtsfolge resultiert. In Ausnahmefällen kann eine Partei jedoch auch gegen ihren Willen an einen Vertrag gebunden sein, beispielsweise wenn diese die Willenserklärung zumindest fahrlässig gesetzt hat.

Dr. Bernhard Kall


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