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Geltendmachung alter Ansprüche durch neuen Eigentümer?

18. September 2018

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Nach einem Liegenschaftskauf können Mängel aus alten Werkverträgen hervorkommen. Deshalb ist schon im Kaufvertrag vorzusehen, dass der Käufer die Schäden direkt gegen den Werkunternehmer geltend machen kann.


Grundsätzlich gilt, dass der Käufer nur Ansprüche direkt gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Mit Kauf der Liegenschaft tritt der Käufer nicht in alle damit verbundenen Verträge ein. Dazu bedarf es der Abtretung durch den Verkäufer, womit der Käufer einen direkten Anspruch aus früheren Rechtsgeschäften des Verkäufers gegen Bauunternehmer erhält. Es empfiehlt sich die Abtretung bereits im Kaufvertrag vorzusehen. Im Einzelfall kann sich eine Abtretung aber auch durch ergänzende Vertragsauslegung ergeben. Für den Bauunternehmer ist es daher wichtig, dass er sich zuerst die Berechtigung des Käufers, Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen auch selbst geltend zu machen, nachweisen lässt.

MAG. CHRISTOPH GAAR


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