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Entschädigungsanspruch auch für die bloße Reduktion der Bebauungsdichte?

16. April 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Kürzlich musste sich der OGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die bloße Verminderung der Bebaubarkeit einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde begründen könnte.


Eine Entschädigung anlässlich der Änderung eines Bebauungsplans kommt nur in Betracht, wenn durch die neuen Festlegungen die Nutzung laut Flächenwidmungsplan unmöglich gemacht wird. Dies ist dem OGH zufolge bei einer Verminderung der Bebauungsdichte um fünf Prozent nicht der Fall. Von einem „Sonderopfer“ kann bei der konkreten Eigentumsbeschränkung keine Rede sein. Der OGH bestätigt mit der Entscheidung die herrschende Lehre, aber es bleiben Fragen offen. Eine Reduktion der Bebauungsdichte führt immer zu einer Verringerung potenzieller Nutzflächen. Je nach Ausmaß können sich so gravierende Einschränkungen ergeben, ohne dass aber die widmungsmäßige Verwendung ausgeschlossen wird. Die Frage, wann die Grenze zum „Sonderopfer“ erreicht wird und was keine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung mehr ist, wurde vom OGH nicht beantwortet. Diese Frage ist weiterhin im Einzelfall zu entscheiden.

Dr. Bernhard Kall


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