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Ein Schaden kommt selten allein

4. Oktober 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Am Bau hat eine schädigende Handlung meist viele Folgen. Sofern diese Schäden des Geschädigten sind, ist für deren Geltendmachung die Beachtung der Verjährungsfrist Voraussetzung.


Beim Erstschaden beginnt die Verjährung ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und dem ursächlichen Kausalverlauf. Die Verjährung von Folgeschäden ist primär nach der Vorhersehbarkeit zu beurteilen. Vorhersehbare Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristlauf aus und verjähren gleichzeitig mit dem Erstschaden. Gegen vorhersehbare Folgeschäden ist daher mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist des Erstschadens vorzugehen. Für nicht vorhersehbare Folgeschäden beginnt eine eigene Verjährungsfrist. Im Zweifelsfall sollte aus Vorsichtsgründen – in Hinblick auf die verjährungsrechtlichen Folgen – von vorhersehbaren Folgeschäden ausgegangen werden und fristgerecht eine Feststellungsklage hinsichtlich möglicher Folgeschäden erhoben werden.

Mag. Christoph Gaar


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