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Die Kontrollkonzepte für gemeinnützige Stiftungen nach dem BStFG 2015 und dem PGR im Vergleich

9. Juli 2018

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Die gesetzlich vorgesehenen Kontrollkonzepte für gemeinnützige Stiftungen nach dem BStFG 2015 einerseits und für gemeinnützige liechtensteinische Stiftungen andererseits weisen bei näherer Betrachtung erhebliche Unterschiede auf, dies insbesondere bei der externen Kontrolle. Das führt auch zu unterschied­lichen Anforderungen an die Gründungsberatung.


Während die Organisationsstrukturen für gemeinnüt­zige Stiftungen nach dem PGR und dem BStFG 2015 durchaus ähnlich sind und (gemeinnützige) Stiftungen nach beiden Gesetzen grundsätzlich einer staatlichen Aufsicht unterliegen, unterscheiden sich die Founda-tion Governance Konzepte bei genauerer Betrachtung erheblich. Der Schwerpunkt der Kontrolle des PGR liegt bei einer externen Kontrolle durch die Stiftungs­aufsichtsbehörde und das Gericht. Das BStFG 2015 sieht dagegen keine Kompetenzen des Gerichts iZm der laufenden Kontrolle, wie etwa die Durchführung einer Sonderprüfung, die Aufhebung von Beschlüssen oder die gerichtliche Abberufung von Stiftungsorganen vor. Mit Ausnahme der Abberufung gem § 20 Abs 5 BStFG 2015 und der Bestellung des Stiftungskurators gem § 11 BStFG 2015 kommen auch der Stiftungs­behörde keine Kompetenzen iZm der laufenden Stif­tungsaufsicht zu. Mit diesem Konzept soll das Ziel des Gesetzgebers, eine weitgehende Selbstkontrolle durch die Stiftungsorgane zu ermöglichen, verwirk­licht werden. Allerdings erfordert dieses Konzept vom Gründer auch die eigenverantwortliche Regelung wirk­samer Kontrolle in der Gründungserklärung. Die ent­sprechende Gestaltung der Gründungserklärung, insb im Hinblick auf die Organisationsstruktur, aber auch hinsichtlich der Formulierung des Stiftungszwecks als Leitlinie für den Stiftungsvorstand sowie weiterer Kri­terien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist daher von fundamentaler Bedeutung. Es liegt in den Händen der Gründer, ein Konzept vorzusehen, das für die konkrete Stiftung eine wirksame Leitung und Kon­trolle gewährleistet und ein langfristiges Funktionieren der Stiftung sicherstellt.

DR. MARTIN MELZER LL.M.
MAG. ANNA AMMANN


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