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Die Haftung des Bauführers an der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht (Teil I)

15. Juli 2017

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Funktion des Bauführers bzw Prüfingenieurs nach den einschlägigen Bauvorschriften der Länder. Im erforderlichen Umfang werden die öffentlichrechtlichen Aufgaben und Pflichten des Bauführers dargestellt und daraus die Rechtsfolgen auf der Ebene des Zivilrechts abgeleitet. Der erste Teil befasst sich mit der Haftung des Bauführers gegenüber dem Bauherrn. Im zweiten Teil wird die Haftung des Bauführers gegenüber Dritten dargestellt, wobei auch auf die Haftung des sogenannten Scheinbauführers eingegangen wird.

MAG. HEINRICH LACKNER
MÁTYÁS IMRE


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