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Die Gewährleistungspflicht des Bauträgers und seine Regressmöglichkeit

9. Dezember 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Was hat es für Auswirkungen auf die Gewährleistungsverpflichtungen, wenn ein Bauträger die von ihm errichteten Wohnungen eines Projekts nicht sofort verkauft?  


Der Bauträger leistet für Mängel am Wohnungseigentumsobjekt jedes seiner Käufer Gewähr; auch wenn er selbst das Objekt bereits vor vielen Jahren vom GU übernommen hat. Die absolute Verjährungsfrist für den Gewährleistungsregress beträgt im Verhältnis von Bauträger zu GU fünf Jahre ab Leistungserbringung; danach stehen dem Bauträger ausschließlich Schadenersatzansprüche gegenüber dem GU zu. Dabei muss sich der Bauträger einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Dies sollte jeder Bauträger bedenken, wenn er die von ihm errichteten Objekte erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Übernahme abverkauft.

Mag. Christoph Gaar


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