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Covid-19: Was ist für den AN zumutbar?

22. Mai 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Bei Vereinbarung der ÖNorm B 2110 gelten die Einschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie zwar als Umstände in der Sphäre des AG. Der AN hat jedoch alles Zumutbare aufzuwenden, um die daraus resultierenden Folgen möglichst gering zu halten.


Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen für den AN zumutbar sind, um eine Störung der Leistungserbringung im Sinne von Pkt. 7.1 Abs 3 ÖNorm B 2110 zu verhindern oder ihre Folgen gering zu halten. Je kurzfristiger und aufwendiger die alternativen Maßnahmen sind, desto weniger werden diese jedoch zumutbar sein. Sind die Kosten der Maßnahmen für den AG höher als die ohnedies eintretenden Mehrkosten, dürfen diese vom AN (ohne Zustimmung des AG) nicht umgesetzt werden.

Mag. Heinrich Lackner


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