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COVID-19 und die Folgen

27. April 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Möglichkeit zum Vertragsrücktritt aufgrund von COVID-19?


Pacta sunt servanda ist ein allgemein gültiger Grundsatz und bedeutet, dass Verträge einzuhalten sind. Keiner der Vertragspartner hat daher das Recht, den Vertrag einseitig ohne Folgen aufzulösen. Neben vertraglich vereinbarten u.a. gemäß ÖNORM B 2110 gibt es auch gesetzlich normierte Gründe, aus denen einer der Vertragspartner den Vertrag beenden kann. In diesem Artikel wird der Vertragsrücktritt wegen Verzugs gemäß § 918 ABGB, der Vertragsrücktritt gemäß 5.8.1 2. Fall ÖNORM B 2110 und der Rücktritt aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Ausbruchs der COVID-19 Krise verkürzt dargestellt.

MMag. Roman Gietler


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