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„Baustopp” – Recht oder Risiko des Auftragnehmers?

7. Juni 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Ist die Situation auf der Baustelle erst einmal „eskaliert“, neigt so mancher Bauunternehmer dazu, die Arbeiten einzustellen, damit sich wenigstens sein finanzieller Schaden in Grenzen hält. Aber dürfen die Bauarbeiten ohne weiteres gestoppt werden, wenn der Auftraggeber zum Beispiel fällige Rechnungen nicht bezahlt?


Die Möglichkeiten des AN, in einer schwierigen Situation die Bau­arbeiten zu stoppen, sind beschränkt. Bei einer unüberlegten Entscheidung läuft der AN Gefahr, dass er selbst schadenersatzpflichtig wird oder einen Rücktrittsgrund verwirklicht. Echte Abhilfe kann nur die Vereinbarung eines Rechts zur Leistungseinstellung schaffen, was in der Praxis selten der Fall ist. Vielmehr sieht die ÖNorm B 2110 in Punkt 5.9.1 vor, dass Streitfälle über die Leistungserbringung die Vertragspartner nicht berechtigen, die ihnen obliegenden Leistungen einzustellen.

Dr. Bernhard Kall


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