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Bankgarantie mit Effektivklausel

25. Juni 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob auch eine Bankgarantie, deren Auszahlung an Bedingungen geknüpft ist, ein zulässiges Sicherungsmittel im Sinne des § 1170b ABGB ist.


Eine Bankgarantie mit Effektivitätsklausel ist als Sicherungsmittel nicht generell ungeeignet, sondern dann, wenn die Inanspruchnahme durch den AN aufgrund von allfälligen Erfordernissen ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Sofern es der AG faktisch in der Hand hat, dem AN den rechtmäßigen Zugriff auf die Sicherstellung zu verweigern, erfüllt diese nicht ihren Zweck. Für die Praxis ist aus dieser Entscheidung abzuleiten, dass Bankgarantien, die als Sicherstellung übergeben werden, zwar Auszahlungsbedingungen enthalten dürfen, deren Ausgestaltung jedoch gut überlegt werden muss. Es besteht die Gefahr, dass die Effektivklausel dem AN den Zugriff auf die Sicherstellung unrechtmäßig erschwert oder verwehrt und die Sicherstellung als nicht erbracht gilt. Der AN kann dann die Leistung einstellen und mit Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Mag. Christoph Gaar


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